Satzung vom 18. Dezember 1981

Wie in der Chronik geschrieben, sind wir seit dem 8. Februar 1982 ein eingetragener Verein. Die hierzu notwendige Satzung wurde am 18. Dezember 1981 verfasst. Hier der originale Wortlaut.

 

Die Ausdrucksweise ist für Statuten aus dem Jahr 1981 beachtenswert. Ich habe daher bewusst auf Korrekturen verzichtet: Rechtschreibung und Formulierung wurden übernommen; die neue deutsche Rechtschreibung nicht berücksichtigt. Und ja: der "Running Gag" in §12 ist tatsächlich so in der Satzung enthalten ;-)

 

 

4712 Werne-Stockum, den 18. Dez. 1981

 

Satzung des Schützenvereins Stockum

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: "Schützenverein Stockum 1860"
Sitz: 4712 Werne-Stockum

und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

  1. Der "Schützenverein Stockum 1860" bezweckt durch das jährliche in ländlicher Einfachheit zu feiernde Schützen- oder Sommerfest nicht allein ein fröhliches, allgemeines Volksfest zu veranstalten, sondern auch Frohsinn und Heiterkeit aufleben zu lassen, wodurch insbesondere die Zusammengehörigkeit in der Dorfgemeinschaft gefördert werden soll.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist uneigennützig. Sie wird daher auch ohne die Absicht Gewinn zu erzielen nur zu oben genannten Zwecken ausgeübt.

 

 

§3 Entstehung der Mitgliedschaft

 

Zur Aufnahme in den Verein sind alle unbescholtenen Bewohner von Stockum und Umgebung nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr ohne Unterschied des Standes und der Religion berechtigt.

Die Aufnahme muß in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Tod
    c) durch Ausschließung
  2. bei Nichteinhaltung der lt. Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen
  3. bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe

 

Die Ausschlieung steht der Vorstandschaft zu, die auch befugt ist, statt der Ausschließung eine Strafe bis zu DM 20,-- festzusetzen sowie darüber hinaus zu bestimmen, ob die Ausschließung eine dauernde oder zweitweise sein soll.

 

 

§5 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
1. Kassierer

 

Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Zur Vollziehung der Geschäfte genügt die Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

 

 

§6 Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem

 

1. u. 2. Vorsitzenden
1. u. 2. Schriftführer
1. u. 2. Kassierer
sowie bis zu 5 Besitzer

 

Sie faßt ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.

 

 

§7 Das Offizierskorps

 

Das Offizierskorps besteht aus mindestens:

 

1 Oberst 1 Kompanieführer
1 Major 1 Avantgardenführer
1 Hauptmann 1 Stabsarzt
2 Adjutanten 1 Ass.-Arzt
1 Königsleutnant 3 Fahnenoffiziere
1 Schellenbaumträger  

 

§8 Wahlordnung

 

  1. Die Vorstandschaft wird alle zwei Jahre neu gewählt, jedoch so, daß jeweils die Hälfte der Mitglieder im Amt verbleibt.
  2. Für jedes Schützenfest werden die Offiziere neu gewählt.
  3. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt, jedoch so, daß immer einer im Amt bleibt.
  4. Die Wahl selbst erfolgt nur dann durch Stimmzettel, wenn sich mehrere Vorschläge auf ein Amt innerhalb der Vorstandschaft oder des Offizierskorps beziehen. Soweit nur ein Vorschlag gemacht wird, kann die Wahl auch öffentlich erfolgen. Jeder Ausgeschiedene kann wiedergewählt werden.

 

 

§9 Aufgaben der Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft hat den Verein in eigener Verantwortung zu leiten.
  2. Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten.
  3. Zum Aufgabenbereich der Vorstandschaft gehört auch die verantwortliche Verwaltung der Bankguthaben, der Barbestände und des gesamten Inventars des Vereins.
  4. ´Der Vorstand hat regelmäßig, d.h., mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern über die Lage des Vereins zu berichten.
  5. Er hat die Vereinsmitglieder schriftlich zu den Versammlungen, Festen oder sonstigen Veranstaltungen einzuladen. Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  6. Die Wahlen leitet der Vorstand.
  7. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende kann die Abstimmung öffentlich oder geheim vornehmen lassen. Sie muß geheim sein, wenn ein Mitglied es beantragt.

 

 

§10 Aufgaben des Offizierskorps

 

Das Offizierskorps ist für den äußeren Rahmen der Vereinsveranstaltungen verantwortlich, d.h., sie haben gute Kommandos zu geben, für geordnete Festzüge bzw. Umzüge und schneidige Parade zusorgen. Auch im Festzelt sollten sie um Ordnung bemüht sein. Der Stabsarzt und sein Assistent haben sich bei Veranstaltungen den Kranken des Vereins zu widmen. Eine humorvolle Heilbehandlung derselben ist gestattet.

 

 

§11 Verwaltung der Ämter

 

Die Vorstandschaftsmitglieder, Offiziere und Kassenprüfer verwalten ihre Ämter unentgeltlich. Sie können jedoch Ersatz ihrer nachgewiesenen baren Auslagen fordern. Im Übrigen unterliegen sie der Satzung des Vereins.

 

 

§12 Mitgliederversammlungen

 

Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn oder zu Ende des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresbereichts und der Jahresabrechnung der Verstandschaft, die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder, die Entlassung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

 

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die Vorstandschaftsmitglieder, die Offiziere und die Revisoren zu wählen und abzuberufen.

 

 

§13 Beitragspflicht

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Den Zahlungsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

§14 Verwendung der Mittel

 

Dem Verein zugeflossene Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Erstattung barer Auslagen der Mitglieder gilt in diesem Sinne nicht als Zuwendung. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder ihre persönlichen Sacheinlagen auf Verlangen zurück.

 

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.

 

 

§15 Kassenbelege und Revision

 

  1. Dem Kassierer dienen als Ausgabenbelege die vom Empfänger quittierten Anweisungen oder abgeschlossenen Verträge.
  2. Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr von den aus der Versammlung gewählten Revisoren zu prüfen.
  3. Nach Feststellung der Richtigkeit haben die Revisoren die Aufgabe, während der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassierers zu stellen.

 

 

§16 Majestäten und Hofstaat

 

Die Majestäten sind die Repräsentanten des Vereins. Sie haben in Gemeinsamkeit mit dem Hofstaat würdig und wirkungsvoll das Geschehen und den Ablauf des Festes zu beeinflussen. Ihnen steht der Königsleutnant mit Rat und Tat zur Seite. Der amtierende Schützenkönig nimmt mindestens an der ersten und letzten Vorstandschaftssitzung während seiner Amtszeit teil.

 

 

§17 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

  2. Bei Auflösung der sich ergebenden Vermögenswerte werden diese für gemeinnützige Zwecke verwendet und einer gemeinnützigen Körperschaft übertragen.

 

§18 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 1981 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

 

 

Werne-Stockum, den 18. Dezember 1981